F¨¹r eine Gesetzesnovellierung des Schwangerschaftsabbruchs: Die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hat am 15. April 2024 ihre Empfehlungen vorgelegt. Kommissionsmitglied Prof. Maika B?hm (ÑÇ‘_ÌåÓýapp¹ÙÍø_ÑDz©ÊÓÑ¶ÕæÈË£¤ÊÖ»ú°æÏÂÔØ) kommentiert die Ergebnisse.
Bisher ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland grunds?tzlich rechtswidrig, auch wenn er unter definierten Bedingungen straffrei bleibt. Die rechtliche Regelung nach Paragraf 218a des Strafgesetzbuches wird kontrovers diskutiert. Um M?glichkeiten einer Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs au?erhalb des Strafgesetzbuches zu pr¨¹fen, hat die Bundesregierung im M?rz 2023 die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin einberufen.
Nach einj?hriger Arbeit legt die Kommission nun ihre Ergebnisse vor: Sie zeigt darin gesetzgeberische Gestaltungsspielr?ume auf und gibt Empfehlungen.
Die Kommission war interdisziplin?r zusammengesetzt und vereinte Expertise aus Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Ethik und Medizin. ?Unsere Arbeitsgruppe hat in einem intensiven, fach¨¹bergreifenden Austausch Empfehlungen f¨¹r die Gesetzgebung zum Thema Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs erarbeitet und anschlie?end einstimmig verabschiedet. Wir sind ¨¹berzeugt, dass diese durch unterschiedliche wissenschaftliche Perspektiven fundierten Empfehlungen eine wichtige Grundlage f¨¹r die zuk¨¹nftige politische Debatte darstellen und dr?ngen auf ihre z¨¹gige ?berpr¨¹fung und eine sachliche und respektvolle gesellschaftliche Diskussion ¨¹ber dieses wichtige Thema¡°, betont Prof. Maika B?hm, Professorin f¨¹r Sexualwissenschaft und Familienplanung. ?In ihren Diskussionen ging die Kommission grundlegend davon aus, dass der Schutz des ungeborenen Lebens nur gemeinsam mit der Schwangeren m?glich ist, nicht gegen ihren Willen. Um ungewollte Schwangerschaften bestm?glich zu vermeiden, sollten Angebote der Sexuellen Bildung zuk¨¹nftig ausgebaut und finanziell abgesichert werden, ebenso wie der Zugang zu kostenfreien Verh¨¹tungsmitteln auch jenseits des 22. Lebensjahres erm?glicht werden sollte¡°, f¨¹hrt Maika B?hm weiter aus.
Empfehlungen der Kommission
Die Kommission hatte die Aufgabe, ausgehend von den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch und unter Ber¨¹cksichtigung gewandelter rechtlicher und tats?chlicher Verh?ltnisse sowie gesellschaftlicher Diskurse die Frage zu beantworten, ob und ggf. wie eine Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs au?erhalb des Strafgesetzbuchs erfolgen kann.
Kernpunkte des Berichts der Kommission sind folgende Empfehlungen an die Gesetzgebung:
- In der fr¨¹hen Schwangerschaftsphase (bis zur zw?lften Schwangerschaftswoche) sollte ein Schwangerschaftsabbruch rechtm??ig und straflos sein.
- In der sp?ten Schwangerschaftsphase, ab eigenst?ndiger Lebensf?higkeit des Fetus, sollte ein Schwangerschaftsabbruch grunds?tzlich rechtswidrig sein. Ausnahmen sind dann vorzusehen, wenn der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft unzumutbar ist. Das ist insbesondere bei medizinisch anerkannter Indikation der Fall.
- In der mittleren Schwangerschaftsphase sieht die Kommission einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Sie empfiehlt Ausnahmeregelungen, insbesondere eine Verl?ngerung der Frist von zw?lf Wochen seit der Empf?ngnis bei Schwangerschaften in Folge eines Sexualverbrechens.
- Zur Vermeidung von ungewollten Schwangerschaften empfiehlt die Kommission verst?rkte Aufkl?rungs- und Pr?ventionsarbeit, insbesondere einen kostenfreien Zugang zu Verh¨¹tungsmitteln auch nach dem 22. Lebensjahr.
- Beratung ¨C dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bleibt ¨¹berlassen, ob mit oder ohne Wartefrist, verpflichtend oder freiwillig ¨C muss ergebnisoffen erfolgen und darf nicht dem Ziel dienen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu bewegen oder ihr bewusst zu machen, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommt.
Prof. Maika B?hm, die sich im Rahmen des Pr¨¹fauftrags der Kommission besonders mit den Lebenslagen ungewollt Schwangerer und dem psychosozialen Versorgungs- und Beratungsangebot besch?ftigte, erkl?rt: ?Sollte sich der Gesetzgeber f¨¹r eine Beibehaltung der verpflichtenden Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch entscheiden, so darf diese nicht an vorab festgelegten Zielsetzungen orientiert sein und nicht zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, sondern muss tats?chlich ergebnisoffen und wertneutral sein. Bei einer Abschaffung der Beratungspflicht ist dar¨¹ber hinaus daf¨¹r Sorge zu tragen, dass das vorhandene bundesweite Beratungsstellennetzwerk erhalten bleibt und die Beratungsangebote ungewollt Schwangeren auch zuk¨¹nftig bekannt und f¨¹r sie niedrigschwellig erreichbar sind.¡°
Fakten¨¹bersicht:
Die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin wurde zum 31. M?rz 2023 gemeinsam von Bundesfamilienministerin Lisa Paus, Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann einberufen.
- Die Kommission umfasst 18 Expert*innen aus Medizin, Psychologie, Soziologie, Gesundheitswissenschaften, Ethik und Rechtswissenschaften.
- Die Kommission arbeitet zu zwei Themenbereichen:
- Arbeitsgruppe 1: M?glichkeiten der Regulierungen f¨¹r den Schwangerschaftsabbruch au?erhalb des Strafgesetzbuches
- Arbeitsgruppe 2: M?glichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der Leihmutterschaft
- Prof. Dr. Maika B?hm ist Professorin f¨¹r Sexualwissenschaft und Familienplanung an der ÑÇ‘_ÌåÓýapp¹ÙÍø_ÑDz©ÊÓÑ¶ÕæÈË£¤ÊÖ»ú°æÏÂÔØ und war Mitglied der Arbeitsgruppe 1 der Kommission
Die Ergebnisse der Kommission und weitere Informationen finden Sie hier.